Satzung

§1: Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen "Förder- und Trägerverein Offener Kanal Kaiserslautern".

2) Der Verein hat seinen Sitz in Kaiserslautern.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4) Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namen "Förder- und Trägerverein Offener Kanal Kaiserslautern e.V."

§2: Zweck des Verein

1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung

2)Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung mit Schwerpunkt auf politischer Bildungsarbeit. Im Rahmen dieses Zweckes fördert der Verein vor allem die Verbreitung neuer, mediengestützter Kommunikationsformen im Raum Kaiserslautern, insbesondere will er:

  • den Offenen Kanal im Raum Kaiserslautern durch medienpädagogische Arbeit, durch die unentgeltliche Beratung von Interessenten bei der Nutzung technischer Medien zur Produktion und Verbreitung selbstinitiierter und selbstverantworteter Beiträge und durch die unentgeltliche Bereitstellung oder Vermittlung von Produktionshilfen aller Art fördern, allen Schichten der Bevölkerung den öffentlichen Zugang zum Offenen Kanal ermöglichen, eine Darstellung der Anliegen von einzelnen Bürgern, Initiativen, von im Sendegebiet lebenden Ausländern und anderen Personenvereinigungen ermöglichen, das Bewusstsein für die eigene Umwelt und Umgebung fördern. Der Verein organisiert Bildungs-, Ausbildungs-, Weiterbildungs-, Unterbringungs- und sonstige Förderungsmaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene, um sie für die Arbeit, den Umgang und die Kommunikation mit elektronischen Medien zu qualifizieren und zu befähigen, Beiträge zu gestalten, mit denen die Allgemeinheit gefördert wird, z.B. auf den Gebieten der lokalen Kommunikation,
  • Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
  • lokalen Kunst und Kultur und des Heimatgedankens,
  • lokalen Medienerziehung und -Bildung,
  • Förderung des Tier-, Natur- und Landschaftsschutzes,
  • Verbraucherberatung,
  • Völkerverständigung im Sendegebiet,
  • Jugend- und Altenhilfe,
  • Beratung in Fragen der Gesundheitshilfe,
  • Gleichberechtigung der Geschlechter.

Diese Förderung bezieht sich auch auf die Organisation von Diskussionsveranstaltungen zu audiovisuellen Bürgerprogrammen, und zwar unabhängig von der Verbreitung über Erdkabel, Stadtsender oder öffentlichen Abspielstellen sowie auf die Dokumentation und den Erfahrungsaustausch mit vergleichbaren kommunikationspädagogischen Projekten des In- und Auslandes. Der Zweck des Vereins kann auch in Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Einrichtungen und weiteren Trägern, die die Ziele des Vereins mittragen, gefördert werden.

3) Der Verein beschränkt sich mit seiner Tätigkeit nach Absatz 2 (§ 52 der Abgabenordnung) auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet.

4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3: Mitglieder

1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2) Wer Mitglied werden will, bekundet seine Absicht in einer schriftlichen Beitrittserklärung. Er drückt darin seine Möglichkeit zur Förderung des Vereinszwecks aus und verpflichtet sich zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen eine Ablehnung ist Berufung an die Mitgliederversammlung möglich.

3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.

4) Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er muss dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich angezeigt werden.

5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er mit seinem Beitrag in Rückstand ist. Über das Verfahren beschließt der Vorstand im Einzelfall.

6) Ein Mitglied, das durch sein Verhalten den Vereinszielen schadet oder gegen die Satzung verstößt oder in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung hat der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen.
Innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses kann das Mitglied beim Vorstand schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 4 Finanzierung

Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch

1) Mitgliedsbeiträge

2) Leistungen und Zuwendungen Dritter

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1) die Mitgliederversammlung

2) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den natürlichen Personen, die Mitglieder sind, und aus je einem bevollmächtigten Vertreter der juristischen Person oder Gruppe, die Mitglied ist.

2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr, schriftlich, auf Beschluss des Vorstands, mit vierwöchiger Frist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden einberufen werden.

3) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere Beratung und Beschlußfassung über die Arbeit des Vereins,
Genehmigung der Geschäfts-, Kassen- und Prüfungsberichte, Entlastung des Vorstands, der Geschäfts- und Kassenführung,
Festlegung der Mitgliedsbeiträge, Genehmigung des Haushaltsplanes, Wahl des Vorstands, Satzungsänderungen, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Auflösung des Vereins.

4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Leber Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister oder dem Schriftführer geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschluß übertragen werden.

6) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragt.

7) Bei Wahlen zum Vorstand ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder vertreten ist. In allen anderen Fällen ist sie beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

8) In dringenden Fällen können Beschlüsse auf schriftlichem Weg herbeigeführt werden.
Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

§ 7 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 8 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus
  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister,
  • dem Schriftführer,
  • drei Beisitzern.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB jeweils in Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis ist bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des ersten Vorsitzenden tätig werden darf.

2) Der Vorstand (Vorsitzender, stellv. Vorsitzender, Schatzmeister, Schriftführer und fünf Beisitzer) wird mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Wahl erfolgt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

3) ersatzlose Streichung.

4) Aufgaben des Vorstands sind
Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen,
Buchführung, Vorbereitung des Haushaltsplanes, Erstellung des Jahresberichts,
Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
alle sonstigen Aufgaben, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

5) ersatzlose Streichung.

6) Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden wenigstens viermal jährlich mit mindestens dreiwöchiger Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Auf Verlangen von mindestens zwei seiner Mitglieder ist er jederzeit binnen zwei Wochen einzuberufen.

7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens jeweils zwei seiner Mitglieder nach § 8 Abs. 2 Satz 2 anwesend sind. Bei Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

8) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

9) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, erfolgen schnellstmöglich Nachwahlen. Fair die Nachwahlen gelten § 6 Abs. 7 und § 8 Abs. 2 und 3 entsprechend.

§9 Geschäftsführer

1) Der Vorstand kann einen ehren- / nebenamtlichen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer darf nicht dem Vorstand angehören.

2) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden. Bei Streitfragen entscheidet die Mehrheit des Vorstands.

3) An den Sitzungen des Vorstands nimmt er mit beratender Stimme teil.

§ 10 Geschäftsstelle

Der Vorstand kann zur Erledigung der Vereinsaufgaben eine Geschäftsstelle einrichten. Diese kann bei einem Mitglied eingerichtet werden.

§ 11 Vereins- und Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt auf 2 Jahre 2 Vereinsprüfer. Diesen obliegen die sachliche Prüfung der Geschäfts- und Kassenberichte und die Berichterstattung hierzu an die Mitgliederversammlung.

§ 12 Beiträge und Entgelte

1) Von allen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

2) Die Mitgliederversammlung setzt Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge fest.

3) Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 13 Nutzungsordnung

1) Der Verein regelt den Zugang zum Offenen Kanal durch eine Nutzungsordnung.

2) Die Nutzungsordnung wird nach Beratung in der Mitgliederversammlung vom Vorstand beschlossen.

3) Die Nutzungsordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Bestätigung durch die Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter.

§ 14 Änderung der Satzung

1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierfür ist bei der Einberufung der Mitgliederversammlung die Angabe der zu ändernden Bestimmungen in der Tagesordnung erforderlich.

2) Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 15 Niederschriften

Über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen mit den darin gefassten Beschlüssen werden Niederschriften angefertigt. Sie werden vom jeweiligen Vorsitzenden und dem Protokollanten unter­zeichnet, den Gremium zugestellt sowie dem erweiterten Vorstand vorgelegt. Über die Genehmigung wird in der jeweils folgenden Sitzung entschieden. Gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung bedarf eine Satzungs­änderung einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 16 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Beschlussfähigkeit ist nur gegeben, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.

2) Falls zu dieser Versammlung nicht mindestens 2/3 der Mitglieder erschienen sind, ist binnen Monatsfrist eine zweite Versammlung einzuberufen, die mit Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen beschließt. Hierauf ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Offenen Kanal Westrich e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Falls der Offene Kanal Westrich e.V. zum Zeitpunkt der Auflösung nicht als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt sein sollte, bedarf die weitere Verwendung der verbleibenden Mittel der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins in Kraft.